§ 3 Bgld. KGG Abgabenschuldner

Bgld. KGG - Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.

In Kraft seit 07.09.2006 bis 31.12.9999
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