(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.
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