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(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone parktabstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des Parkensjeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.
(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone parktabstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des Parkensjeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.