Dieses Gesetz gilt für Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben (Kurzparkzonengebühr).
Die Höhe der Kurzparkzonengebühr ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.
Die Art der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß die Entrichtung für den Fahrzeuglenker möglichst erleichtert, der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.
(1) Die Kurzparkzonengebühr ist nicht zu entrichten für:
1. | Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; | |||||||||
2. | Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; | |||||||||
3. | Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960, gekennzeichnet sind; | |||||||||
4. | Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960, gekennzeichnet sind; | |||||||||
5. | Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
6. | Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; | |||||||||
7. | Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. |
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr zu bestimmen, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die von der Ausnahme betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen sind.
Soweit in diesem Gesetz die StVO 1960 zitiert wird, ist darunter die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2005, zu verstehen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Wer
1. | durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt, | |||||||||
2. | der Auskunftspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt, | |||||||||
3. | sonstigen Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. |
(2) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 22 Euro eingehoben werden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
(4) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. | die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und | |||||||||
2. | es sich um mehrfache und ein einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt, | |||||||||
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 geleistet wurde. |
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 Ab 127)
LGBl. Nr. 46/2006 (XIX. Gp. RV 147 AB 159)