(1) Die Kurzparkzonengebühr ist nicht zu entrichten für:
1. | Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; | |||||||||
2. | Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; | |||||||||
3. | Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960, gekennzeichnet sind; | |||||||||
4. | Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960, gekennzeichnet sind; | |||||||||
5. | Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
6. | Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; | |||||||||
7. | Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. |
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr zu bestimmen, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die von der Ausnahme betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen sind.
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