Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Dieses Gesetz gilt für Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben (Kurzparkzonengebühr).
In Kraft seit 07.09.2006 bis 31.12.9999
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