Die Art der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß die Entrichtung für den Fahrzeuglenker möglichst erleichtert, der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
0 Kommentare zu § 4 Bgld. KGG