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(1) DieDieses Gesetz gilt für Gemeinden werden ermächtigt, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Parken von mehrspurigen KraftfahrzeugenAbstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (gemäß § 25 StVO 1960) eine Abgabe erheben (Kurzparkzonengebühr) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(3) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Für die Kennzeichnung der Gebührenpflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit. a Z 13 d StVO 1960.
(4) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.
(1) DieDieses Gesetz gilt für Gemeinden werden ermächtigt, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Parken von mehrspurigen KraftfahrzeugenAbstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (gemäß § 25 StVO 1960) eine Abgabe erheben (Kurzparkzonengebühr) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(3) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Für die Kennzeichnung der Gebührenpflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit. a Z 13 d StVO 1960.
(4) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.