(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums sowie die Übertragung - bei Krankenanstalten auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 bestehen oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Verwendung von Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Krankenanstalt für Zwecke einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist zulässig, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | der Betriebsablauf der Krankenanstalt darf nicht beeinträchtigt sein; | |||||||||
2. | die hygienisch und fachlich einwandfreie Nutzung muss gewährleistet sein; | |||||||||
3. | die Zustimmung des Rechtsträgers muss vorliegen; | |||||||||
4. | für Patienten muss klar erkennbar sein, mit wem der Behandlungsvertrag abgeschlossen wird, und | |||||||||
5. | der Zeitraum, während dessen die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist zweifelsfrei erkennbar festzulegen. |
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