(1) Die Landesregierung hat in angemessenen Zeitabständen an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer einmal erteilten Betriebsbewilligung weiterhin bestehen. Die Inhaber der Bewilligung sind verpflichtet, den Organen des Landes Zutritt und Einsicht zu gewähren.
(2) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
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