§ 19 Bgld. KAG 2000 Leitung

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Leitung von Krankenanstalten kann monokratisch oder kollegial organisiert sein.

(2) Kollegial bedeutet die Leitung in jenen Angelegenheiten, die den ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie den Verwaltungsbereich gemeinsam berühren.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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