(1) Die Krankenanstalten sind verpflichtet,
1. | den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen des Burgenländischen Gesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln, sowie | |||||||||
2. | dem Träger der Sozialhilfe hinsichtlich jener Patienten, für deren Anstaltsbehandlung er aufzukommen hat, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu gewähren und kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen zu übermitteln. |
(2) Die Krankenanstalten haben den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(3) Die Krankenanstalten haben der Patientenvertretung (§ 36) alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere natürliche oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
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