§ 13 Bgld. KAG 2000 Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums sowie die Übertragung - bei Krankenanstalten auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 bestehen oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Verwendung von Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Krankenanstalt für Zwecke einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist zulässig, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

der Betriebsablauf der Krankenanstalt darf nicht beeinträchtigt sein;

2.

die hygienisch und fachlich einwandfreie Nutzung muss gewährleistet sein;

3.

die Zustimmung des Rechtsträgers muss vorliegen;

4.

für Patienten muss klar erkennbar sein, mit wem der Behandlungsvertrag abgeschlossen wird, und

5.

der Zeitraum, während dessen die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist zweifelsfrei erkennbar festzulegen.

Stand vor dem 05.07.2013

In Kraft vom 29.12.2011 bis 05.07.2013

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums sowie die Übertragung - bei Krankenanstalten auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 bestehen oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Verwendung von Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Krankenanstalt für Zwecke einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist zulässig, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

der Betriebsablauf der Krankenanstalt darf nicht beeinträchtigt sein;

2.

die hygienisch und fachlich einwandfreie Nutzung muss gewährleistet sein;

3.

die Zustimmung des Rechtsträgers muss vorliegen;

4.

für Patienten muss klar erkennbar sein, mit wem der Behandlungsvertrag abgeschlossen wird, und

5.

der Zeitraum, während dessen die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist zweifelsfrei erkennbar festzulegen.

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