§ 11 Bgld. KAG 2000 (Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000), Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums - JUSLINE Österreich
§ 11 Bgld. KAG 2000 Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7a anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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