Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 77a anzuwenden.
(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 77a anzuwenden.