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(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. | dem öffentlichen Interesse zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Berücksichtigung kleinbäuerlicher Strukturen, ökologischer Verträglichkeit | |||||||||
2. | im Interesse des Bedarfs an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke bei anderen Nutzungen, insbesondere Nutzungen zu Freizeitzwecken, Beschränkungen vorzusehen und | |||||||||
3. | den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige, die nicht durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, einzuschränken. |
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. | land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; | |||||||||
2. | Baugrundstücken; | |||||||||
3. | Grundstücken, wenn ausländische Staatsangehörige Rechte erwerben. |
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. | in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder | |||||||||
2. | nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs. 2 sind. |
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. | dem öffentlichen Interesse zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Berücksichtigung kleinbäuerlicher Strukturen, ökologischer Verträglichkeit | |||||||||
2. | im Interesse des Bedarfs an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke bei anderen Nutzungen, insbesondere Nutzungen zu Freizeitzwecken, Beschränkungen vorzusehen und | |||||||||
3. | den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige, die nicht durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, einzuschränken. |
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. | land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; | |||||||||
2. | Baugrundstücken; | |||||||||
3. | Grundstücken, wenn ausländische Staatsangehörige Rechte erwerben. |
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. | in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder | |||||||||
2. | nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs. 2 sind. |