Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Dieses Gesetz kann nur auf Grund von selbständigen Anträgen von Landtagsabgeordneten geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten.
In Kraft seit 07.02.2002 bis 31.12.9999
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