(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind der 2., 5. und 6. Teil und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446, anzuwenden.
(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
1. | für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar: ÖVGW-Richtlinie G 2 „Technische Regeln Flüssiggas (ÖVGW-TR Flüssiggas 2002)“, Ausgabe November 2002 und | |||||||||
2. | für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar: ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 - Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001. |
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