(1) Diese Verordnung legt
1. | Sicherheitserfordernisse, die bei der Errichtung, der Änderung, der Instandhaltung und beim Betrieb von Gasanlagen einzuhalten sind, und | |||||||||
2. | nähere Vorschriften zur Durchführung der Abnahme und der wiederkehrenden Prüfungen fest. |
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien oder ÖNORMEN heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw. gleichwertige Normen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums herangezogen werden.
(1) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 „Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)“, Ausgabe November 2009.
(2) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 „Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100 mbar < 5 bar“, Ausgabe Juni 2001.
(3) Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 153/1 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 1; Richtlinie für die Prüfung, und Verlegung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke ≤ 16 bar“, Ausgabe Mai 2004, und für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke größer als 16 bar die ÖVGW-Richtlinie G 153/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 2; Richtlinie für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke > 16 bar“, Ausgabe April 2002.
(4) Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 - Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001.
(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind der 2., 5. und 6. Teil und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446, anzuwenden.
(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
1. | für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar: ÖVGW-Richtlinie G 2 „Technische Regeln Flüssiggas (ÖVGW-TR Flüssiggas 2002)“, Ausgabe November 2002 und | |||||||||
2. | für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar: ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 - Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001. |
Die Sicherheitserfordernisse für Behälter und Leitungen von Bio- und/oder Deponiegasanlagen richten sich nach den „TECHNISCHEN GRUNDLAGEN für die Beurteilung von BIOGASANLAGEN“, BMWA 2007, deren Teil 7 für verbindlich erklärt wird.
Der Inhalt des Prüfbefundes für die Abnahme und Überprüfung von Gasanlagen ergibt sich aus der Anlage.
(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung LGBl. Nr. 34/2011 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18 und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006 S. 81, notifziert (Notifikationsnummer 2009/625/A).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Gasverordnung, LGBl. Nr. 23/1974, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/1976, außer Kraft.
Prüfbefund
für Gasanlagen nach dem Burgenländischen Gassicherheits
gesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, LGBl. Nr. 47/2009
Gasart*):
( Erdgas
( Flüssiggas
( Bio- oder Deponiegas
Art der Prüfung*):
( Abnahme gemäß § 11 Bgld. GSG 2008 in der geltenden Fassung
( Wiederkehrende Prüfung gemäß § 12 Bgld. GSG 2008 in der geltenden Fassung
Betreiberin/Betreiber:
Name(n): ........................................................
Adresse(n): .....................................................
Aufstellungsort (Adresse): ......................................
Installationsfirma samt Anschrift: ............................................
Anlage erstellt/geändert am: ...................................
Bewilligungsbescheid**):
Ausstellende Behörde: ..........................................
Bescheid vom ....................... Zahl: .....................
Gasverteilerunternehmen: .......................................
Beschreibung der Anlage:
Maximale Gaslagermenge: ........................................
Bei Behälter Nr.: ......................... Baujahr: .............
Gasleitungsanlage: .............................................
Verwendung:
Angeschlossene Gasgeräte und Abgasführungen | Anzahl, Art und Type | Anschlusswert in kW (kg/h) | Aufstellungsraum/ Verbrennungsluftversorgung | Abgasanlage |
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Die von der Errichterin/vom Errichter der Anlage erstellte planliche Darstellung (siehe Beilage)
( entspricht
( entspricht nicht
der tatsächlichen Anlagenausführung.*)
Durch folgende Atteste und Bescheinigungen wird bestätigt, dass die Anlage frei von Mängeln ist:*)
( | Prüfbefund in bundeseinheitlicher Fassung über die elektrische Anlage gemäß Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, |
vom ........................................................
erstellt von ................................................
( | Bescheinigungen für Druckgeräte, die den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, unterliegen |
vom .........................................................
erstellt von ................................................
( | Bescheinigung über die Festigkeit und Dichtheit der Gasleitungen für den höchstzulässigen Betriebsdruck gemäß den Bestimmungen des Bgld. GSG 2008, in der geltenden Fassung, und der Burgenländischen Gassicherheitsverordnung 2011, in der geltenden Fassung |
vom .........................................................
erstellt von ................................................
( | Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Anschluss, die Einstellung und Inbetriebnahme der Gasgeräte entsprechend den Installationsvorschriften des Geräteherstellers gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2011, |
vom .........................................................
erstellt von ................................................
( | Befund der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers |
vom .........................................................
erstellt von ................................................
Ergebnis:*)
Die Prüfung hat ergeben, dass die Gasanlage den sicherheitstechnischen Bestimmungen des Bgld. GSG 2008 und der Burgenländischen Gassicherheitsverordnung 2011, in der geltenden Fassung, entspricht.***)
Die Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides sind erfüllt.**)***)
Die vorstehend beschriebene Gasanlage entspricht nicht in allen Punkten den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Bestimmungen.
Die nachstehenden Mängel sind innerhalb einer Frist von ........................ zu beheben.***)
Datum: .................... geprüft von Frau/Herrn: ......................
Ergebnis der Nachprüfung:***)
Die Nachprüfung hat ergeben, dass die festgestellten Mängel innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden.***)
Die Nachprüfung hat ergeben, dass die festgestellten Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird davon verständigt.***)
Datum: .................... geprüft von Frau/Herrn: ....................
Bestätigung durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage
Das Ergebnis der Prüfung wird zur Kenntnis genommen. Durch den Prüfbefund wird eine erforderliche Bewilligung der Gasanlage nicht ersetzt.
Datum: .................... Unterschrift: ...................
*) Zutreffendes ankreuzen.
**) Nur bei bewilligungspflichtigen Anlagen. Bei nur meldepflichtigen Anlagen streichen.
***) Bei Nichtzutreffen streichen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. April 2011 über die Sicherheitserfordernisse für Gasanlagen (Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011)
StF: LGBl. Nr. 34/2011 [CELEX Nr. 32009L0142]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, LGBl. Nr. 47/2009, wird verordnet: