(1) Diese Verordnung legt
1. | Sicherheitserfordernisse, die bei der Errichtung, der Änderung, der Instandhaltung und beim Betrieb von Gasanlagen einzuhalten sind, und | |||||||||
2. | nähere Vorschriften zur Durchführung der Abnahme und der wiederkehrenden Prüfungen fest. |
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien oder ÖNORMEN heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw. gleichwertige Normen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums herangezogen werden.
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