(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
1. | die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Daten im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG, | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), | |||||||||
4. | (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015), | |||||||||
5. | die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend | |||||||||
6. | die Regulierungsbehörden. |
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