(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
1. | der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 50 Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist, | |||||||||
2. | die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 2 bis 8 oder § 48 nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
3. | die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. |
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person der Pächterin oder des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an die Pächterin oder den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubigerinnen und Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass die Betreiberin oder der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des 3. Hauptstückes nachzukommen.
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