Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1.Ziffer einsmit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,
2.Ziffer 2mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch die Vermächtnisnehmerin oder den Vermächtnisnehmer oder durch die oder den auf den Todesfall Beschenkte bzw. Beschenkten,
3.Ziffer 3mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4.Ziffer 4mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,
5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
6.Ziffer 6mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz einer Rechtsnachfolgerin oder eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
(3)Absatz 3Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners und der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entstehen mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder durch den überlebenden Partner ist von dieser oder diesem, der Fortbetrieb durch die Nachkommen sowie die Nachkommen der Wahlkinder von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber geschäftsfähig sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners und der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entstehen mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Absatz 2, endet. Der Fortbetrieb durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder durch den überlebenden Partner ist von dieser oder diesem, der Fortbetrieb durch die Nachkommen sowie die Nachkommen der Wahlkinder von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber geschäftsfähig sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4)Absatz 4Hinterlässt die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber sowohl eine fortbetriebsberechtigte Ehegattin oder einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsbrechtigten Partner als auch fortbetriebsberechtigte Nachkommen und Nachkommen der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5)Absatz 5Die fortbetriebsberechtigte Ehegattin oder der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder der fortbetriebsbrechtigten Partner und die fortbetriebsberechtigten Nachkommen und die Nachkommen der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist die oder der Fortbetriebsberechtigte nicht entscheidungsfähig, so kann für sie oder ihn nur ihre oder seine gesetzliche Vertretung mit Zustimmung des ordentlichen Gerichtes rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6)Absatz 6Das Fortbetriebsrecht der Masseverwalterin bzw. des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Masseverwalterin bzw. der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Masseverwalterin bzw. des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7)Absatz 7Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin oder des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das ordentliche Gericht, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin oder des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das ordentliche Gericht hat die Zwangsverwalterin bzw. den Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin bzw. den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin bzw. des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin bzw. des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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