(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet:
1. | durch den Tod der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, wenn diese oder dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes, | |||||||||
2. | durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragenen Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt, | |||||||||
3. | durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte, | |||||||||
4. | durch Entzug der Konzession, | |||||||||
5. | durch Untersagung gemäß § 58 Abs. 2. |
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn das Nachfolgeunternehmen die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß den §§ 47 Abs. 3 und 48 Abs. 1 und 2 erfüllt. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmens endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn es innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 47 Abs. 3 Z 2 lit. b keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer oder Pächterin bzw. Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 52/2009)
(7) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endet, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer einbetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Die Liquidatorin oder der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, der Zwangsverwalterin bzw. des Zwangsverwalters oder der Zwangspächterin bzw. des Zwangspächters.
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