(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Konzessionsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(2) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung der bisherigen Konzessionsträgerin bzw. des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen besonderen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Das Konzessionserteilungsverfahren hat in Anwendung der §§ 47 bis 50 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Landesregierungen gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(3) Abs. 2 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kundinnen und Kunden 100 000 nicht übersteigt.
(4) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung einer geeigneten Konzessionsträgerin oder eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde gegen die bisherige Konzessionsträgerin oder den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 57 einzuleiten und darüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Verteilernetz des bisherigen Konzessionsträgers unter sinngemäßer Anwendung des § 58 eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(5) Unbeschadet der im Abs. 2 enthaltenen Regelung müssen Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden angeschlossen sind, bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 48 müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen sein.
(6) Bescheide, die im Widerspruch zu § 46 stehen, treten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Verträge, die von einer Netzbetreiberin oder einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen worden sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz der betreffenden Netzbetreiberin bzw. des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächterinnen bzw. Pächter oder Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer im Sinne des 2. Abschnitts des 6. Hauptstücks gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber mit mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden hat bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde nachzuweisen, dass die bestellte Geschäftsführung die gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 oder eine Pächterin bzw. ein Pächter die gemäß § 48 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die §§ 52 Abs. 6 und 53 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(8) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 47 Abs. 3 Z 2
1. | einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder | |||||||||
2. | einer Pächterin bzw. eines Pächters | |||||||||
bedarf, eine Person im Sinne der Z 1 und 2, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Person im Sinne der Z 1 und 2 zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einer Pächterin bzw. einem Pächter, die oder der gemäß § 53 Abs. 3 einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bedarf, eine solche Geschäftsführung, so hat die Pächterin bzw. der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen. |
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten technischen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Fehlt einer Betreiberin oder einem Betreiber eines Netzes die erforderliche Betriebsleitung, so hat die Betreiberin oder der Betreiber des Netzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die gemäß § 29 erforderliche Betriebsleiterin bzw. den erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(10) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Netznutzung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Netzbenutzerin bzw. der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
(12) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 Abs. 9 und 10, 13 bis 23 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(13) Der Regelzonenführer hat binnen eines Monats nach Inkrafttreten eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenverantwortliche die im § 45 Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im § 45 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(14) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Sechs-Monats-Frist gemäß § 45 Abs. 6 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 45 Abs. 4 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 45 Abs. 5 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreterinnen und Vertreter des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates gelten als bestellt nach diesem Gesetz.
(16) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis 1. Jänner 2006 eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten der Behörde zu benennen und das Gleichbehandlungsprogramm vorzulegen (§ 35 Abs. 2 und 3).
(17) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendige Nutzungsrechte übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.
(18) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle das Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen.
(19) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. ElWG 2001 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (§ 7 Z 25 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des § 7 Z 26 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.
(20) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (§ 32 Abs. 2 und 3).
(21) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(22) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 23 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
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