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§ 6 Bgld. BauG (Burgenländisches Baugesetz 1997) - JUSLINE Österreich
§ 6 Bgld. BauG
Bgld. BauG - Burgenländisches Baugesetz 1997
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(Anm.: entfallen mit
LGBl. Nr. 11/2013
)
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Bgld. BauG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 1 Bgld. BauG
§ 2 Bgld. BauG
§ 3 Bgld. BauG Zulässigkeit von Bauvorhaben
§ 3a Bgld. BauG Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten
§ 4 Bgld. BauG Bauverordnung
§ 5 Bgld. BauG Bebauungsweisen und Abstände
§ 6 Bgld. BauG
§ 7 Bgld. BauG Bauprodukte
§ 8 Bgld. BauG Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
§ 9 Bgld. BauG Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
§ 10 Bgld. BauG Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren
§ 11 Bgld. BauG Duldung öffentlicher Einrichtungen
§ 12 Bgld. BauG Zeitweise Benützung fremden Grundes
§ 13 Bgld. BauG Pflege von Grundstücken im Bauland
§ 14 Bgld. BauG Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
§ 15 Bgld. BauG Arten von Bauvorhaben
§ 16 Bgld. BauG Geringfügige Bauvorhaben
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Bgld. BauG
§ 7 Bgld. BauG
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