Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. | dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen, | |||||||||
2. | den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, | |||||||||
3. | nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich | |||||||||
a) | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, | |||||||||
b) | Brandschutz, | |||||||||
c) | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, | |||||||||
d) | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, | |||||||||
e) | Schallschutz, | |||||||||
f) | Energieeinsparung und Wärmeschutz | |||||||||
entsprechen. | ||||||||||
4. | das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen, | |||||||||
5. | durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie | |||||||||
6. | verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist. |
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