Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.
In Kraft seit 01.02.1998 bis 31.12.9999
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