§ 6 Bgld. BauG

Burgenländisches Baugesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
(1) Schutzräume dienen dem Schutz von Menschen insbesondere gegen

1. radioaktive Strahlung,
2. Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper,
3. Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben sowie
4. Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und Kampfmittel.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2013)

(2) Gebietskörperschaften haben bei der Errichtung von Gebäuden oder größeren Zubauten, die öffentlichen Zwecken dienen und überwiegend für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Schutzräume vorzusehen, sofern in der näheren Umgebung kein anderer geeigneter Schutzraum vorhanden oder geplant ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Zivilschutzes nähere Vorschriften zu erlassen, die bei der Errichtung von Schutzräumen einzuhalten sind. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung gilt die Verordnung der Landesregierung vom 29. 5. 1985, LGBl. Nr. 27/1985, als landesgesetzliche Regelung weiter.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.02.1998 bis 31.12.2012
(1) Schutzräume dienen dem Schutz von Menschen insbesondere gegen

1. radioaktive Strahlung,
2. Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper,
3. Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben sowie
4. Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und Kampfmittel.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2013)

(2) Gebietskörperschaften haben bei der Errichtung von Gebäuden oder größeren Zubauten, die öffentlichen Zwecken dienen und überwiegend für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Schutzräume vorzusehen, sofern in der näheren Umgebung kein anderer geeigneter Schutzraum vorhanden oder geplant ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Zivilschutzes nähere Vorschriften zu erlassen, die bei der Errichtung von Schutzräumen einzuhalten sind. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung gilt die Verordnung der Landesregierung vom 29. 5. 1985, LGBl. Nr. 27/1985, als landesgesetzliche Regelung weiter.

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