§ 1 Bgld. BauG

Bgld. BauG - Burgenländisches Baugesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
  2. (2)Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege,
    2. 2.Ziffer 2Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
    4. 4.Ziffer 4Bauwerke oder Bauten im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen (Freileitungen, Umspannwerke, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen und dgl.) und Abwasserreinigungsanlagen, soweit für diese Bauwerke eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes besteht,
    5. 5.Ziffer 5militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,
    6. 6.Ziffer 6Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
    7. 7.Ziffer 7Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh,
    8. 8.Ziffer 8Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,
    9. 9.Ziffer 9Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase,
    10. 10.Ziffer 10Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
    11. 11.Ziffer 11Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen,
    12. 12.Ziffer 12Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden,
    13. 13.Ziffer 13Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum),
    14. 14.Ziffer 14Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,
    15. 15.Ziffer 15der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.,
    16. 16.Ziffer 16Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe,
    17. 17.Ziffer 17Markisen und Außenjalousien,
    18. 18.Ziffer 18Bienenstände,
    19. 19.Ziffer 19Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
    20. 20.Ziffer 20Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden,
    21. 21.Ziffer 21Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
    22. 22.Ziffer 22Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 03.07.2024
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