Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4§§ 1, 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 21.03.2025 bis 31.12.9999
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