§ 5 Bgld. BANastV

Bgld. BANastV - Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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