§ 5 Bgld. BANastV Inkrafttreten

Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 1, 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 20.03.2025

In Kraft vom 01.02.2022 bis 20.03.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 1, 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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