Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. BANastV

Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung

Bgld. BANastV
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Stand der Gesetzesgebung: 03.02.2022
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2014 über den Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und zum Schutz vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung - Bgld. BANastV)

StF: LGBl. Nr. 3/2014 [CELEX Nr. 32000L0054, 32010L0032]

§ 1 Bgld. BANastV Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001.

§ 2 Bgld. BANastV


(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

        2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1 Abs. 1

§ 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5

§ 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9

§ 1 Abs. 2

§ 40 Abs. 5

§ 38 Abs. 9

§ 1 Abs. 4

§ 41

§ 39

§ 2

§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4

§ 38 Abs. 9 Z 1 bis 4

§ 3 Z 5

§ 41 Abs. 2

§ 39 Abs. 2

§ 11 Abs. 1

§ 42 Abs. 6

§ 40 Abs. 6

§ 12 Abs. 1

§ 12

§ 6

§ 12 Abs. 2

§ 14 Abs. 5

§ 8 Abs. 5

§ 12 Abs. 3

§ 43 Abs. 4

§ 41 Abs. 4

VbA

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

        3.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 3 Abs. 4

§ 7

§ 5

§ 5 Abs. 1

§§ 12 und 14

§§ 6 und 8

§ 6 Abs. 1

§ 15 Abs. 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und 6

NastV

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

4.

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt,

5.

an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und

6.

an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/2021.

§ 3 Bgld. BANastV Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung


Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.

§ 4 Bgld. BANastV


Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21, und

2.

Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 01.06.2010 S. 66;

3.

Richtlinie 2020/739/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54 im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833, ABl. Nr. L 175 vom 04.06.2020 S. 11-14;

4.

Richtlinie 2019/1833/EU zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. Nr. L 279 vom 24.10.2019 S. 54.

§ 5 Bgld. BANastV


(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung (Bgld. BANastV) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2014 über den Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und zum Schutz vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung - Bgld. BANastV)

StF: LGBl. Nr. 3/2014 [CELEX Nr. 32000L0054, 32010L0032]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 2 Abs. 13, §§ 3 und 4 Abs. 2, §§ 5, 6, 8, 11, 12 und 14 Abs. 3, §§ 31 und 33, §§ 38 bis 42, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:

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