Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung (Bgld. BANastV) Fundstelle

Bgld. BANastV - Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2014 über den Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und zum Schutz vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung - Bgld. BANastV)

StF: LGBl. Nr. 3/2014 [CELEX Nr. 32000L0054, 32010L0032]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 2 Abs. 13, §§ 3 und 4 Abs. 2, §§ 5, 6, 8, 11, 12 und 14 Abs. 3, §§ 31 und 33, §§ 38 bis 42, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:

In Kraft seit 28.02.2014 bis 31.12.9999
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