§ 3 Bgld. BANastV (Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung), Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung - JUSLINE Österreich
§ 3 Bgld. BANastV Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung
Bgld. BANastV - Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
In Kraft seit 28.02.2014 bis 31.12.9999
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