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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. | mit einer Geldstrafe von | |||||||||
a) | betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 Abs. 2 oder entgegen einer Verordnung der Landesregierung gemäß | |||||||||
b) | entgegen | |||||||||
2. | mit einer Geldstrafe von | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | entgegen | |||||||||
c) |
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d) |
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e) | entgegen | |||||||||
f) |
| |||||||||
g) | Abfälle, die | |||||||||
h) | entgegen | |||||||||
(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. | mit einer Geldstrafe von | |||||||||
a) | betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 Abs. 2 oder entgegen einer Verordnung der Landesregierung gemäß | |||||||||
b) | entgegen | |||||||||
2. | mit einer Geldstrafe von | |||||||||
a) |
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b) | entgegen | |||||||||
c) |
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d) |
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e) | entgegen | |||||||||
f) |
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g) | Abfälle, die | |||||||||
h) | entgegen | |||||||||
(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.