(1) Die Landesregierung hat eine Landesbedienstete oder einen Landesbediensteten auf die Dauer von fünf Jahren als Antidiskriminierungsbeauftragte oder als Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Funktion endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, durch Verzicht oder bei Abberufung aus wichtigem Grund.
(3) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ist von der Landesregierung aus wichtigem Grund vorzeitig abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte
1. | aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
2. | die ihr oder ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(4) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ist bei der Ausübung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Tätigkeiten unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Verfassungsbestimmung). Bedienstete, die für die oder den Antidiskrimierungsbeauftragten tätig sind, unterstehen fachlich nur den Weisungen der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten (Verfassungsbestimmung). Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.
(4a) Bei Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts der Landesregierung ist für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz sicherzustellen, dass eine Unterrichtung hinsichtlich dieser Meldungen nur unter Einhaltung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität der hinweisgebenden Person sowie von anderen von der Meldung betroffener Personen gemäß dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz stattfindet.
(5) Der oder dem Antidiskriminierungsbeauftragten ist die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren. Sie oder er darf bei der Tätigkeit nach diesem Gesetz von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber nicht beschränkt oder aufgrund dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
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