§ 29c Bgld. ADG Bestellung der Mitglieder

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die in § 29b Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder sowie die in § 29b Abs. 3 angeführte Bürgermeisterin oder der in § 29b Abs. 3 angeführte Bürgermeister sind von der Landesregierung, das in § 29b Abs. 2 Z 4 genannte Mitglied ist vom Landespersonalausschuss, die in § 29b Abs. 2 Z 5 und § 29b Abs. 4 und 5 genannten Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sind von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, das in § 29b Abs. 4 genannte Mitglied des Zentralbetriebsrats oder Betriebsrats ist vom Zentralbetriebsrat der burgenländischen Landeskrankenanstalten und -betriebe und die weiteren Mitglieder sind von den in § 29b Abs. 3 bis 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die die Mitglieder der Kommission betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Ersatzmitglieder.

(3) Die Landesregierung hat je ein Mitglied der Kommission

1.

zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und

2.

zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

(4) Üben die in § 29b Abs. 3 bis 5 und § 29c Abs. 1 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Landesbediensteten selbst zu bestellen. Das Vorschlagsrecht der im § 29b Abs. 3 genannten Institutionen erlischt, wenn es nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung ausgeübt wird.

(5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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