(1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung betreffenden Fragen im Sinne des 1. und 2. Hauptstücks dieses Gesetzes zu erstatten.
(2) Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung als auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern oder die Frauenförderung, so ist die Gleichbehandlungskommission nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind dabei um das in § 29b Abs. 2 Z 2 genannte Mitglied zu ergänzen. Für die Gutachtenserstellung sind die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehungsweise im Bereich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit anzuwenden.
(3) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
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