§ 32a Bgld. ADG Sozialer Dialog

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

1.

hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,

2.

haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,

3.

hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes, sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a Bgld. ADG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a Bgld. ADG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32a Bgld. ADG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a Bgld. ADG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a Bgld. ADG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 Bgld. ADG
§ 33 Bgld. ADG