Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
1. | hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern, | |||||||||
2. | haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern, | |||||||||
3. | hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes, sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen. |
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