(1) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht
1. | ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, | |||||||||
d) | der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
3. | wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen, | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
5. | durch Verzicht, | |||||||||
6. | durch Enthebung aus wichtigem Grund. |
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 2 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
1. | aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
2. | die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. |
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