§ 33 Bgld. ADG Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 3 Abs. 3, die eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes begehen oder andere zu einer Diskriminierung anweisen, verletzen die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Derartige Pflichtverletzungen sind nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

In Kraft seit 06.10.2005 bis 31.12.9999
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