Folgende Organe haben sich mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen:
1. | die Antidiskriminierungskommission (§§ 29a bis 29j) und | |||||||||
2. | die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte (§§ 30 bis 31). |
0 Kommentare zu § 29a Bgld. ADG