(1) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1. | die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt, verletzt oder dies bezweckt, | |||||||||
2. | für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und | |||||||||
3. | die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. | |||||||||
Derartige Belästigungen gelten als Diskriminierung. |
(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vor.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung belästigt wird.
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