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Legende:
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Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen FremdenAnhaltung, der das 14insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen. Lebensjahr vollendet hat und
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Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen FremdenAnhaltung, der das 14insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen. Lebensjahr vollendet hat und
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