§ 44 BFA-VG Sonstige Vorführungen

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
§ 44.Paragraph 44,

Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen FremdenAnhaltung, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
  2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
  3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,
erkennungsdienstlich zu behandelninsbesondere eine Schubhaft, soweit dieswird durch die Vorführung nicht bereits erfolgt istunterbrochen.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015
§ 44.Paragraph 44,

Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen FremdenAnhaltung, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1.Ziffer einsder der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
  2. 2.Ziffer 2dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
  3. 3.Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,
erkennungsdienstlich zu behandelninsbesondere eine Schubhaft, soweit dieswird durch die Vorführung nicht bereits erfolgt istunterbrochen.

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