§ 1 BezBegrBVG Bezüge

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür einen Landeshauptmann 200%,
    2. 2.Ziffer 2für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
    3. 3.Ziffer 3für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
    4. 4.Ziffer 4für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
    5. 5.Ziffer 5für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
    6. 6.Ziffer 6für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
    7. 7.Ziffer 7für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
    8. 87.Ziffer 87für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
    9. 98.Ziffer 98für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
    10. 109.Ziffer 109für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
    11. 1110.Ziffer 1110für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.Andere als die in Absatz eins, genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
  4. (4)Absatz 4Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 1110, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 1110, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
  5. (5)Absatz 5Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsFür Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür einen Landeshauptmann 200%,
    2. 2.Ziffer 2für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
    3. 3.Ziffer 3für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
    4. 4.Ziffer 4für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
    5. 5.Ziffer 5für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
    6. 6.Ziffer 6für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
    7. 7.Ziffer 7für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
    8. 87.Ziffer 87für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
    9. 98.Ziffer 98für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
    10. 109.Ziffer 109für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
    11. 1110.Ziffer 1110für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.Andere als die in Absatz eins, genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
  4. (4)Absatz 4Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 1110, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 1110, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
  5. (5)Absatz 5Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

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