§ 76 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999

B. Gesamtvermögen.

§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des VermögensteuergesetzesDas Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Wert des gesamten VermögensSchulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (Gesamtvermögen§ 18) ermittelt.

(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.

(3) Bei der Ermittlung des Wertes des GesamtvermögensRohvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteileandere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vHermittelnden Wert anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.

(4) Kunstgegenstände und Sammlungen, die in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens

1.

nur mit 20 vH des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen;

2.

nicht anzusetzen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anerkennt, daß deren Erhaltung im Inland wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Wissenschaft, Geschichte oder Kultur von öffentlichem Interesse ist.

(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.

Voraussetzungen für die Begünstigung sind:

1.

Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein.

2.

Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.

Die Art und der Wert der treuhändig gehaltenen Beteiligung sind durch eine Bescheinigung der Beteiligungsfondsgesellschaft nachzuweisen.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 30.12.1989 bis 30.11.1993

B. Gesamtvermögen.

§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des VermögensteuergesetzesDas Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Wert des gesamten VermögensSchulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (Gesamtvermögen§ 18) ermittelt.

(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.

(3) Bei der Ermittlung des Wertes des GesamtvermögensRohvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteileandere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vHermittelnden Wert anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.

(4) Kunstgegenstände und Sammlungen, die in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens

1.

nur mit 20 vH des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen;

2.

nicht anzusetzen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anerkennt, daß deren Erhaltung im Inland wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Wissenschaft, Geschichte oder Kultur von öffentlichem Interesse ist.

(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.

Voraussetzungen für die Begünstigung sind:

1.

Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein.

2.

Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.

Die Art und der Wert der treuhändig gehaltenen Beteiligung sind durch eine Bescheinigung der Beteiligungsfondsgesellschaft nachzuweisen.

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