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B. Gesamtvermögen.
§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des VermögensteuergesetzesDas Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Wert des gesamten VermögensSchulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (Gesamtvermögen§ 18) ermittelt.
(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.
(3) Bei der Ermittlung des Wertes des GesamtvermögensRohvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteileandere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vHermittelnden Wert anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.
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(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.
Voraussetzungen für die Begünstigung sind:
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B. Gesamtvermögen.
§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des VermögensteuergesetzesDas Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Wert des gesamten VermögensSchulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (Gesamtvermögen§ 18) ermittelt.
(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.
(3) Bei der Ermittlung des Wertes des GesamtvermögensRohvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um die gemäß § 31a festgestellten Pächteranteileandere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu vermindern sind. Die Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 sind um einen Betrag von höchstens 100 000 S bzw. um den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von 100 000 S zu kürzen. Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile von wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind mit 90 vHermittelnden Wert anzusetzen. Negative Einheitswerte bzw. Einheitswertanteile bleiben unberührt.
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(5) Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.
Voraussetzungen für die Begünstigung sind:
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