§ 64 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.Die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig,

a)

wenn ansonsten die Totenbeschau oder Maßnahmen zur Klärung der Todesursache nicht durchgeführt werden können oder die Leiche nicht bestattet werden kann,

b)

zur Beseitigung von Missständen, die durch die Außerachtlassung von Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des II. Hauptstückes oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide entstehen und Gefahren für die Gesundheit oder grobe Verletzungen der Pietät nach sich ziehen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetztEs darf jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.Die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig,

a)

wenn ansonsten die Totenbeschau oder Maßnahmen zur Klärung der Todesursache nicht durchgeführt werden können oder die Leiche nicht bestattet werden kann,

b)

zur Beseitigung von Missständen, die durch die Außerachtlassung von Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des II. Hauptstückes oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide entstehen und Gefahren für die Gesundheit oder grobe Verletzungen der Pietät nach sich ziehen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetztEs darf jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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