Art. 2 § 22b BEinstG Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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