Art. 2 § 22 BEinstG Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsAlle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten personenbezogenen Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber (§ 10a Abs. 2, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten personenbezogenen Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2,, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (§§ 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH.Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (Paragraphen 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend Dienstgeber und Dienstgeberinnen, einschließlich deren Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber oder Förderwerberinnen (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 1, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§§ 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (§§ 7k, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (§ 8) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden statistischen Auswertungen (§§ 6, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (§§ 1, 9, 9a, 16 bis 18) und der Beratung und Sensibilisierung (§§ 6, 10a) dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die personenbezogenen Daten im Sinne der Z 3 betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und unternehmensbezogene Daten im Sinne der Z 5 verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend Dienstgeber und Dienstgeberinnen, einschließlich deren Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,), Förderungswerber oder Förderwerberinnen (Paragraph 10 a,), Integrative Betriebe (Paragraph 11,) sowie Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraphen eins,, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraphen 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (Paragraphen 7 k,, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (Paragraph 8,) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden statistischen Auswertungen (Paragraphen 6,, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (Paragraphen eins,, 9, 9a, 16 bis 18) und der Beratung und Sensibilisierung (Paragraphen 6,, 10a) dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die personenbezogenen Daten im Sinne der Ziffer 3, betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und unternehmensbezogene Daten im Sinne der Ziffer 5, verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

    Die in Frage kommenden Datenarten sind:

    1. 1.Ziffer einsStammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a):Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,):
      1. a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. f)Litera fTelefon- und Faxnummer,
      7. g)Litera gE-Mail-Adresse,
      8. h)Litera hBankverbindung und Kontonummer,
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. a)Litera aFamilienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. b)Litera bunterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. c)Litera cAusbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
      4. d)Litera dEinkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
    3. 3.Ziffer 3personenbezogenen Daten betreffend eine Behinderung:
      1. a)Litera aFunktionseinschränkungen,
      2. b)Litera bGrad der Behinderung,
    4. 4.Ziffer 4personenbezogenen Daten über Betreuungsverläufe:
      1. a)Litera apersonenbezogenen Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den §§ 7k, 7l, 7m und 8,personenbezogenen Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den Paragraphen 7 k,, 7l, 7m und 8,
      2. b)Litera bArt, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
    5. 5.Ziffer 5Stammdaten der Arbeitgeber:
      1. a)Litera aNamen, Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. b)Litera bFirmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand,
      3. c)Litera cBetriebsgröße,
      4. d)Litera dBranchenzugehörigkeit,
      5. e)Litera eSozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Z 1 lit. a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Ziffer eins, Litera a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,
      6. f)Litera fBetriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      7. g)Litera gAnsprechpartner,
      8. h)Litera hDienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahlen,
      9. i)Litera iTelefon- und Faxnummer,
      10. j)Litera jE-Mail-Adresse,
      11. k)Litera kBankverbindung und Kontonummer,
    6. 6.Ziffer 6personenbezogenen Daten über Pflichtstellen:
      1. a)Litera aGesamtzahl, Höhe der Ausgleichstaxen,
      2. b)Litera boffene Pflichtstellen,
      3. c)Litera cbesetzte Pflichtstellen,
      4. d)Litera dArbeitszeit (Lage und Ausmaß),
      5. e)Litera eEntlohnung.

    (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch Art. 30 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  5. (5)Absatz 5Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen, wenn ein im § 5 Abs. 2 genannter Mensch mit Behinderung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Mensch mit Behinderung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1982)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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