Art. 2 § 22b BEinstG

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des 22a unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2010
Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des 22a unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.

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